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Arbeitssicherheit (EKAS 6508)

 

Ihr Betrieb entspricht noch nicht des gesetzlichen Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit (EKAS 6508)? 

  • mm plus GmbH unterstützt und berät Sie bei der Implementation eines Sicherheitssystems nach EKAS 6508 in ihrem Unternehmen, gleicht es mit den gesetzlichen Vorgaben und Normen für ihren Betrieb ab und erstellt auf Wunsch die geforderten Dokumentationen und Nachweise auf der Basis vorhandener Unterlagen.
  • Meine Erfahrung und Kenntnisse bei der Erstellung des Arbeitssicherheitssystems nach EKAS 6508 bietet Gewähr für eine rasche, kostengünstige Einführung und Umsetzung.


Gesetzliche Anforderungen

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach UVG Art. 82 (in Kraft seit 1. Jan. 2017)

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank-heiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

  • Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
  • Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschrif-ten über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ArG. Art. 6 (13. März 1964, Stand 1. Dez. 2013) 

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat  im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
  • Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeits-ablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
  • Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
  • Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz   in den Betrieben zu treffen sind.


„Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer OR SR220 (vom 30. März 1911)    

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers  

  • Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
  • Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfah-   rung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen    des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zu-gemutet werden kann.